Die Üble Nachrede nach Artikel 173 StGB ist eine Form der Beschimpfung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass die (vorgeworfene) Tatsache nicht „erweislich wahr“ ist, das heißt kein Wahrheitsbeweis vorliegt.
Gesetzestext
Die üble Nachrede wird in der Schweiz durch den Artikel 173 des Schweizer Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt. Ebenfalls justiziabel ist nach Artikel 175 die „üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten“.
Im Militärstrafrecht enthält Art. 145 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) eine entsprechende Strafnorm.




